Kirchliches Arbeitsrecht, Kopftuch & Co.: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

25. 06. 2024
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Mit Blick auf die derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wird deutlich, dass die Gerichte auch dieses Jahr wieder mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die in ihrem Kern religionsrechtliche Themen betreffen, konfrontiert sein werden. In einigen Fällen ist dabei sogar mit einer Grundsatzentscheidung zu rechnen. Aber auch die bereits in der ersten Jahreshälfte beendeten Verfahren lassen eine weitere Ausdifferenzierung des Verhältnisses von Staat und Religion erkennen. Ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen.

Kirchliches Arbeitsrecht vor dem EuGH

Nachdem das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im sog. Hebammenfall[1] aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses der Caritas vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Leipzig Ende letzten Jahres gegenstandslos geworden war, blieb damit auch die damit verbundene Frage nach der Europarechtskonformität des kirchlichen Arbeitsrechts weiterhin unbeantwortet.

Dies könnte sich womöglich angesichts eines anderen, ähnlich gelagerten Rechtsstreits ändern: Ebenfalls vom BAG dem EuGH zur Vorabentscheidung[2] vorgelegt, ist seit April 2024 der Fall einer Schwangerschaftsberaterin, die infolge ihres Austritts aus der katholischen Kirche während der Elternzeit die fristlose Kündigung von ihrem Arbeitgeber, einem katholischen Träger, erhielt. In der Sache obsiegte die Klägerin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Nach Auffassung des Berufungsgerichts[3] sei die Kirchenmitgliedschaft mangels direkten Zusammenhangs zwischen Konfessionszugehörigkeit und Beratungstätigkeit für die Beschäftigung als Sozialpädagogin in der Schwangerenberatung nicht wesentlich. Mit der Beratungstätigkeit sei kein Missionsauftrag der katholischen Kirche verbunden. Auch wären im fraglichen Zeitpunkt Personen in der Beratungseinrichtung angestellt gewesen, die nicht der katholischen Kirche angehörten; in der Stellenbeschreibung zur Nachbesetzung war die Angehörigkeit zur katholischen Kirche zudem lediglich gewünscht, nicht aber gefordert worden. Die Kirchenmitgliedschaft stelle daher keine berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Arbeitnehmers dar. Ein Verlust der Kirchenmitgliedschaft durch Austritt könne daher im vorliegenden Fall auch nicht als kündigungsrelevanter Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht zu werten sein, auch wenn möglicherweise innerkirchlich eine andere Bewertung geboten sei,[4] deren Kontrolle sich den staatlichen Gerichten entzieht. Etwas anderes gelte aber für den Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigter Diskriminierung wegen (fehlender) Religionszugehörigkeit, wie er im Fall der Schwangerschaftsberaterin vorläge. Anlässlich der anhängigen Revision des kirchlichen Trägers müssen sich die Luxemburger Richterinnen und Richter nun doch mit der Fragestellung befassen, ob die Kündigung infolge eines Kirchenaustritts aufgrund des national geltenden kirchlichen Arbeitsrechts mit den unionsrechtlichen Vorschriften zur Nichtdiskriminierung[5] vereinbar ist. Das für die Zukunft des kirchlichen Arbeitsrechts wegweisende Urteil wird jedenfalls mit Spannung erwartet.

Anhängige Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe

Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich künftig gleich mehrfach mit religionspolitischen Themen auseinandersetzen müssen:

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht[6] Mitte Dezember 2023 die Revision gegen den sog. Kreuzerlass der bayerischen Landesregierung als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen hatte, wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Anbringens von Kreuzen in bayerischen Behördengebäuden nun auch die Richterinnen und Richter in Karlsruhe beschäftigen.[7] Einer der Revisionskläger, der Bund für Geistesfreiheit München, gab im April bereits die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde bekannt.[8] Ähnlich wie im Revisionsverfahren dürfte sich auch dieses Verfahren im Schwerpunkt mit der Frage nach einer potenziellen Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie des Diskriminierungsverbots wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG befassen. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar.

Ebenfalls seit Beginn des Jahres anhängig ist eine Verfassungsbeschwerde[9] der Union Progressiver Juden (UJP), die als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Verletzung ihres Teilhabeanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG rügt.[10] Konkret richtet sich die Beschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung zur Änderung eines Staatsvertrags, auf dessen Grundlage jährliche Leistungen an den Zentralrat der Juden in Deutschland (ZdJ) gewährt werden. Von diesem Geld erhält die UJP, die eine eigene, vom Zentralrat unabhängige Strömung innerhalb des Judentums in Deutschland vertritt, nur einen sehr kleinen Anteil. Diesen Anteil gewährt der Zentralrat auch nur nach eigenem Ermessen. Mit ihrer Beschwerde beabsichtigt die UJP die Anerkennung eines eigenen Anspruchs auf Abschluss eines Staatsvertrags mit jährlichen Leistungen oder hilfsweise die verbindliche Vereinbarung einer Weiterleitungspflicht von Zuwendungen in angemessener Höhe im Staatsvertrag mit dem ZdJ.

Bereits seit mehreren Jahren wird schließlich auf eine Entscheidung im Fall Egenberger[11] gewartet. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde ein Urteil des BAG[12] an, welches dieses zu einer Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung aufgrund der Religion verurteilt hatte, nachdem in einer Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche für eine Einstellung vorausgesetzt wurde. Nachdem sich bereits der EuGH anlässlich eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens mit diesem Fall beschäftigen musste, urteilte das BAG daraufhin in einem Grundsatzurteil, dass die Forderung einer Kirchenmitgliedschaft nur dann zulässig sei, sofern „eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“[13] darstelle. Generell dürfe eine Kirchenmitgliedschaft für die Beschäftigung bei einem kirchlichen oder weltanschaulichen Träger also nicht verlangt werden, so das BAG in Auslegung der EuGH-Rechtsprechung. Nachdem die Beschäftigung mit diesem Fall zunächst nicht in der für 2024 veröffentlichten Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt war,[14] ist dies seitdem nachgeholt worden.[15] Bislang hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Bereich des Arbeitsrechts stets bestätigt.[16] Es bleibt daher abzuwarten, ob die Karlsruher Richterinnen und Richter die seit fünf Jahren anhängige Beschwerde zum Anlass nehmen werden, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, um so den Maßgaben aus Luxemburg zu entsprechen, oder den Konflikt um das Spannungsverhältnis zwischen EuGH und Bundesverfassungsgericht neu aufleben zu lassen.

Religiöses Kopftuch und die neuere Rechtsprechung

Schon Ende letzten Jahres stellte der EuGH[17] fest, dass auch öffentliche Arbeitgeber ihren Beschäftigten das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten können. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die betreffende Regel allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt würde und sich auf das absolut Notwendige beschränke. Dies galt nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zuvor schon für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.[18]

Das Arbeitsgericht Hamburg[19] sprach dagegen einer kopftuchtragenden Klägerin in erster Instanz Schadensersatz auf Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu, da sie nach Ansicht des Gerichts aufgrund ihrer Religion ungerechtfertigt diskriminiert worden war. Die Klägerin hatte sich bei einer privaten Sicherheitsfirma als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen beworben. Ihre Bewerbung wurde jedoch angesichts ihres Kopftuches abgelehnt. Der Arbeitgeber argumentierte damit, dass aufgrund eines Erlasses der Bundespolizei, in deren Auftrag das Unternehmen tätig werde, ein neutrales Erscheinungsbild erforderlich sei. Das Gericht stellte allerdings fest, dass ein solcher Erlass nie verabschiedet worden sei und zweifelte zudem an, ob ein neutrales Erscheinungsbild überhaupt eine wesentliche berufliche Anforderung für die berufliche Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin sei.

Anknüpfend an die bisherige Verfassungsrechtsprechung, die schon in der Vergangenheit die Zulässigkeit von Kopftuch-Verboten für Richterinnen, Staatsanwältinnen und Rechtsreferendarinnen aufgrund entsprechender Neutralitätsgesetze grundsätzlich bestätigte, musste sich das Oberlandesgericht Hamm[20] kürzlich mit dem Fall einer kopftuchtragenden Schöffin befassen. In einem Beschluss stellte das Gericht fest, dass auch eine Schöffin keine sichtbaren religiösen Symbole tragen dürfe. Der dem Beschluss zugrundeliegende auf Amtsenthebung wurde dennoch abgelehnt: Nach Auffassung des Gerichts fehle es an einer gröblichen Amtspflichtverletzung, die für eine Amtsenthebung zwingend erforderlich sei. Vielmehr sei die Schöffin aufgrund ihrer Amtsunfähigkeit lediglich von der Schöffenliste zu streichen.[21]

Islamischer Religionsunterricht in Hessen

Schließlich ist auch vor Verwaltungsgericht Wiesbaden derzeit eine Unterlassungsklage der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) anhängig. Mit ihrer Klage begehrt der Islamverband die Einstellung des staatlich verantworteten Schulversuchs „Islamunterricht“ in Hessen.[22] Dieser wird seit 2019 weltanschaulich neutral parallel zum bekenntnisorientierten Islamunterricht, der in Kooperation mit DITIB erteilt wird, angeboten. Letzterer war zeitweise aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesetzt worden. Nach Ansicht des Islamverbands müsse der Schulversuch, der lediglich als Ersatz hätte dienen sollte, beendet werden, um so eine Aushöhlung des verfassungsgemäßen Religionsunterrichts für Musliminnen und Muslime zu verhindern. Auch hier ist derzeit noch unklar, wann mit einer gerichtlichen Entscheidung gerechnet werden kann.

Fußnoten

Fußnoten
1 BAG, Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 130/21.
2 BAG, Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AZR 196/22 (A) = NZA 2024, 543.
3 Siehe LAG Hessen, Urteil vom 01.03.2022 – 8 Sa 1092/20 = https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220003143 (abgerufen am 21.06.2024).
4 Siehe Art. 5 Abs. 2 Nr. 2a Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung vom 27.04.2015.
5 Insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht von Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
6 BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 – 10 C 5.22 = NVwZ 2024, 673 und BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 – 10 C 3.22 = NVwZ 2024, 677.
7 Zum vorangegangenen Urteil des VGH Bayern siehe Meyer, Sarah (2022): Das Kreuz in Bayern ist unantastbar – oder doch nicht?, 13.10.2022, unter: https://www.experteninitiative-religionspolitik.de/blog/das-kreuz-in-bayern-ist-unantastbar-oder-doch-nicht/ (abgerufen am 21.06.2024).
8 Vgl. Bund für Geistesfreiheit München (2024): Klage gegen Söders Kreuzerlass: Bund für Geistesfreiheit München geht vor das Bundesverfassungsgericht, unter: https://bfg-muenchen.de/node/3581 (abgerufen am 21.06.2024).
9 Vgl. Bundesverfassungsgericht: Ausgewählte Neueingänge des Jahres 2024, Aktenzeichen 2 BvR 268/24, unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Ausgewählte Neueingänge/vs_2024/Ausgewählte Neueingänge_2024_node.html  (abgerufen am 21.06.2024).
10 Zum Ganzen Rath, Christian (2024): Pro­gres­sive Juden wollen eigenen Staats­ver­trag, LTO.de am 26.02.2024, unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/union-progressiver-juden-verfassungsbeschwerde-staatsvertrag-religionsgemeinschaften/ (abgerufen am 21.06.2024).
11 Vgl. Bundesverfassungsgericht: Übersicht für das Jahr 2024, Aktenzeichen 2 BvR 934/19, unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024_node.html (abgerufen am 21.04.2024).
12 BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 = openJur 2021, 37773. Neben dem BAG-Urteil ist zudem auch der Richterspruch aus Luxemburg Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
13 Ebenda, Leitsatz Nr. 2.
14 Vgl. Katholische Nachrichtenagentur (2024): Rechtspolitische Sprengkraft, domradio.de am 08.03.2024, unter: https://www.domradio.de/artikel/kein-ende-im-fall-egenberger-sicht (abgerufen am 21.03.2024).
15 Siehe Fn. 11.
16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 = BVerfGE 70, 138; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2014 – 2 BvR 661/12 = BVerfGE 137, 273.
17 EuGH, Urteil vom 28.11.2023 – C‑148/22 = ECLI:EU:C:2023:924.
18 EuGH, Urteil vom 15.07.2021 – C-804/18, C-341/19 = ECLI:EU:C:2021:594.
19 Urteil nicht veröffentlicht, siehe stattdessen Antidiskriminierungsverband Deutschland (2024): Pressemitteilung: Klage gegen Diskriminierung aufgrund des muslimischen Kopftuchs gegen Sicherheitsfirma gewonnen, 19.02.2024, unter: https://www.antidiskriminierung.org/andere-pressemitteilungen/2024/2/19/pm-agg-klage-kopftuch (abgerufen am 21.06.2024).
20 OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 – 5 Ws 64/24 = openJur 2024, 4253.
21 Für diese Streichung sei allerdings der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses und nicht das OLG zuständig.
22 Zum Ganzen Deutsche Presse Agentur Hessen (2024): DITIB verklagt Hessen wegen Islamunterrichts, Zeit Online am 14.05.2024, unter: https://www.zeit.de/news/2024-05/24/ditib-verklagt-hessen-wegen-islamunterrichts (abgerufen am 25.06.2024).

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