Seit über 40 Jahren stellt Kirchenasyl ein bedeutendes Schutzinstrument für geflüchtete Menschen in Deutschland dar. Eine gesetzliche Grundlage existiert dafür bislang jedoch nicht. Stattdessen beruht dieser Schutz vor Abschiebung oder Rücküberstellung auf der Einhaltung einer politischen Vereinbarung.
Die geplante Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dürfte die Diskussion über die Notwendigkeit dieser humanitären Praxis sowie ihre rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung künftig wieder intensivieren.
Was ist Kirchenasyl?
Kirchenasyl beschreibt eine humanitäre Hilfe, bei der religiöse Gemeinden vorübergehend Flüchtlinge in ihre Räumlichkeiten aufnehmen, um sie so vor Abschiebung in ihr Heimatland oder Rücküberstellung in ein anderes Land aufgrund des sog. Dublin-Verfahrens[1] zu schützen. Es wird als „zeitlich befristetes letztes Mittel, für einzelne[,] eng begrenzte, ausgewählte Härtefälle“[2] in der Regel dann gewährt, wenn die schutzsuchende Person befürchten muss, dass im Falle einer Abschiebung oder Rücküberstellung Gefahr für Leib oder Leben, Menschenrechtsverletzungen oder andere unzumutbare Härten drohen,[3] und zudem eine gute Bleibeperspektive besteht.[4]
Beschließt eine Gemeinde, Kirchenasyl zu gewähren, nimmt sie den Schutzsuchenden so lange in Obhut, bis eine Wiederaufgreifen des Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erreicht werden kann oder die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen ist und der Flüchtling nunmehr auch in Deutschland als Aufenthaltsland einen Antrag auf Asyl stellen kann. Die entsprechenden Gemeinden sind dabei davon überzeugt, dass während des stark formalisierten Asylverfahrens nicht alle Einzelfallumstände berücksichtigt worden sind. Während des Kirchenasyls wohnt der Asylsuchende auf dem Gelände der Kirche. Die Kosten dafür, also die Versorgung und Unterbringung der Flüchtlinge, trägt die Kirchengemeinde.
Entwicklung und Zahlen
Die Tradition des Kirchenasyls reicht bis in die vorchristliche Antike.[5] In Deutschland wurde das erste Kirchenasyl 1983 als Reaktion auf diverse politische Schlüsselereignisse[6] von der Heilig-Kreuz-Gemeinde in Berlin-Kreuzberg gewährt. In der Folge zogen immer mehr Gemeinden. 1997 gründete sich schließlich die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (BAG), die seither als organisatorischer Zusammenschluss der Kirchenasylbewegung in Deutschland fungiert.[7]
In Anbetracht der Vielzahl an gegenwärtigen weltpolitischen Konflikten ist in den letzten Jahren auch wieder ein Anstieg der Anzahl an gewährten Kirchenasylen zu verzeichnen. Laut Statistik der BAG haben 2022 insgesamt 859 evangelische, 243 katholische und 15 freikirchliche Gemeinden Schutzsuchenden Zuflucht geboten.[8] Ein positiver Ausgang war dabei bei über 98 Prozent der in diesem Jahr beendeten Kirchenasyle zu verzeichnen.[9] Derzeit bestehen 455 aktive Kirchenasyle mit mindestens 643 Personen (Stand 05.12.2023).[10] 534 Kirchenasyle mit 776 Personen wurden 2023 bereits beendet.[11]
Rechtliche Grundlagen des Kirchenasyls
Eine gesetzliche Grundlage für das zeitlich befristete Kirchenasyl existiert in Deutschland nicht. Durch die Gewährung eines Kirchenasyls erhält die geflüchtete Person keine offizielle Flüchtlingsanerkennung oder einen sonstigen Schutzstatus. Auch stellt das Kirchengelände keinen rechtsfreien oder extraterritorialen Raum dar. Vielmehr besteht seitens der staatlichen Behörden grundsätzlich stets eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die schutzsuchenden Personen.[12]
Für die kirchlichen Gemeinden ist ihr Einsatz eine Form zivilen Ungehorsams und sie sehen es als zentralen kirchlichen Auftrag, Menschen in Not zu helfen und sie zu schützen.[13] Sie berufen sich dafür insbesondere auf ihre Religions- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 I, II GG, ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 III 1 WRV sowie die Menschenwürde.[14]
Um diesem Anliegen religiöser Freiheit Rechnung zu tragen, besteht seit der Flüchtlingskrise im Jahre 2015 eine informelle Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den beiden großen Kirchen.[15] Nach diesem, die Verwaltungspraxis maßgeblich beeinflussenden Übereinkommen soll während eines Kirchenasyls in „Dublin-Fällen“ keine Rücküberstellung durchgeführt werden. Dafür erforderlich ist jedoch, dass die betreffende Kirchengemeinde unmittelbar nach ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines Schutzsuchenden die zuständige Ausländerbehörde und die Polizei über dessen Aufenthaltsort informiert.[16] Darüber hinaus hat eine Meldung an das BAMF durch die Gemeinde zu erfolgen. Bleibt den Behörden der Aufenthaltsort der betreffenden Person unbekannt, gilt die geflüchtete Person in „Dublin-Fällen“ trotz Kirchenasyls gem. Art. 29 II 2 Dublin III-VO[17] als flüchtig, mit der Folge, dass sich die Rücküberstellungsfrist von sechs auf achtzehn Monate verlängert.[18] Nach Meldung des Kirchenasyls ist innerhalb eines Monats ein Dossier einzureichen, in dem dargelegt wird, „warum es für die betroffene Person individuell unzumutbar sein soll, ihr Asylverfahren in dem zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen.“[19] Aber auch bei Einhaltung aller Anforderungen kommt es aufgrund der Unverbindlichkeit der Vereinbarung in der Praxis immer wieder zu Brüchen von Kirchenasyl durch staatliche Stellen.[20]
Zudem bleibt die mögliche Strafbarkeit einzelner Beteiligter von dieser Vereinbarung unberührt. Während sich die Asylsuchenden selbst aufgrund unerlaubten Aufenthalts nach § 95 I Nr. 2 AufenthG strafbar machen, wenn die Bedingungen der Vereinbarung zwischen BAMF und Kirche nicht eingehalten werden,[21] mussten sich auch die ihnen helfenden Gemeindemitglieder in der Vergangenheit in Bayern schon mehrfach aufgrund des Vorwurfes zur Beihilfe zu ebendiesem vor Gericht verantworten.[22] In allen Fällen sind letztere jedoch bisher entweder freigesprochen worden oder das Verfahren wurde schon vor Anklageerhebung eingestellt.[23]
Kirchenasyl und EU-Asylrechtsreform
Die Diskussion um das Kirchenasyl wird nicht zuletzt durch die Einigung über die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erneut an Bedeutung gewinnen. Zwar soll grundsätzlich an der bisherigen Zuständigkeitsverteilung festgehalten und die Rücküberstellungsfrist nicht – wie ursprünglich geplant – von sechs auch achtzehn Monate verlängert werden, allerdings sieht die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement künftig die Einführung sog. Grenzverfahren vor. Das Durchlaufen eines Grenzverfahrens soll insbesondere für Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive verpflichtend sein und sieht ein verkürztes Prüfverfahren an den EU-Außengrenzen vor. Während des Verfahrens sollen die schutzsuchenden Personen in grenznahen Auffanglagern auf europäischem Boden untergebracht werden; sie gelten jedoch als nicht eingereist. Bei ablehnender Entscheidung sollen Schutzsuchende direkt von der Außengrenze in ihr Herkunftsland oder einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Nur Personen aus Herkunftsländern mit einer europaweiten Anerkennungsquote von mehr als 20 Prozent soll es möglich sein, unmittelbar einzureisen und wie bisher ein reguläres Asylverfahren zu durchlaufen.[24]
Diese Neuregelungen werden wohl auch Einfluss auf das Kirchenasyl in Deutschland haben. Kirchenasyl soll gerade dazu dienen, Einzelschicksale im bereits sehr stark formalisierten Asylverfahren angemessen zu berücksichtigen. Durch die weitere Verfahrensvereinfachung bei Grenzverfahren, in denen primär auf Abschiebemöglichkeiten anhand festgelegter Kriterien geprüft wird und Einzelfallumstände voraussichtlich weitgehend unberücksichtigt bleiben, kann das Instrument des Kirchenasyls aufgrund der Fiktion der Nicht-Einreise und der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in Auffanglagern in diesen Fällen somit keine Abhilfe leisten – auch wenn möglicherweise im Einzelfall eine realistische Aussicht auf Anerkennung bei Wiederaufgreifen eines regulären Asylverfahrens im Rahmen eines Kirchenasyls bestanden hätte. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kirchenasyl in „Dublin-Fällen“ bleibt aber von der Reform zumindest in der Theorie unberührt.
Schlussendlich bleibt abzuwarten, welche konkreten Auswirkungen die geplanten Neuerungen des GEAS auf die Anzahl der in Deutschland gewährten Kirchenasyle sowie deren Zuordnung zu einzelnen Herkunftsländern haben wird. Eine erste belastbare Einschätzung dürfte allerdings erst einige Jahre nach deren Umsetzung möglich sein.
Fußnoten
↑1 | Nach der derzeit noch geltenden Dublin-Verordnung ist für das jeweilige Asylverfahren der Staat zuständig, in dem die geflüchtete Person erstmals europäischen Boden betreten hat. Reisen die Schutzsuchenden in ein anderes Land weiter, können sie innerhalb von sechs Monaten in das Erstaufnahmeland rücküberstellt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Asylantrag auch in einem anderen europäischen Land eingereicht werden, vgl. Art. 3 und 29 II Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31) – Dublin-III-VO. |
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↑2 | Abmeier, Karlies (2015): Kirchenasyl. Rechtsbruch oder Akt der Barmherzigkeit, Monitor Religion und Politik der Konrad Adenauer Stiftung, unter: https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=87b060b5-3dbb-847e-1ef6-b602fe466319&groupId=252038 (abgerufen am 16.01.2024), S. 2. |
↑3 | In „Dublin-Fällen“ liegt der Grund häufig in der uneinheitlichen Beurteilung der einzelnen Mitgliedstaaten darüber, welche Herkunftsländer als „sicher“ gelten und in die somit abgeschoben werden darf. Durch den jeweils nationalen Entscheidungsspielraum der Länder kann es dazu kommen, dass ein Herkunftsland vom Erstaufnahmeland als „sicher“ eingestuft wird, tatsächlich bei Rücküberstellung jedoch eine anschließende Abschiebung und Verfolgung im Herkunftsland droht. Diese Vorgehensweise ist in letzter Zeit häufig bei russischen Geflüchteten zu beobachten, siehe Reichart, Johannes (2023): Letzte Rettung Kirchenasyl, tagesschau.de am 11.09.2023, unter: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/asyl-kriegsdienstverweigerer-102.html (abgerufen am 16.01.2024). |
↑4 | Vgl. Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. (2017): Kirchenasyl in Niedersachsen. Handreichung für Betroffene, Unterstützer_innen und Gemeinden, unter: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/05/Kirchenasyl-in-Niedersachsen_FlüRat-Nds.-2017.pdf (abgerufen am 16.01.2024), S. 4. |
↑5 | Dazu ausführlich Morgenstern, Matthias (2003): Kirchenasyl in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 2003, S. 39 ff. |
↑6 | Siehe dazu Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2023): PM 40 Jahre Kirchenasyl: Ultima Ratio und widerständige Praxis, 12.07.2023, unter: https://www.kirchenasyl.de/portfolio/pm-40-jahre-kirchenasyl-ultima-ratio-und-widerstaendige-praxis/ (abgerufen am 16.01.2024); von Bebenburg, Pitt (2019): „Gut, ich lasse euch rein“, fr.de am 12.09.2019, unter: https://www.fr.de/politik/kirchenasyl-pfarrer-juergen-quandt-interview-gut-lasse-euch-rein-12997236.html (abgerufen am 16.01.2024). |
↑7 | Siehe Website der BAG Asyl in der Kirche unter: https://www.kirchenasyl.de/ueber-uns/ (abgerufen am 16.01.2024). Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) unter der Registernummer VR 31270 eingetragen. |
↑8 | Vgl. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2023): Jahresbericht 2022, unter: https://www.kirchenasyl.de/wp-content/uploads/2023/06/Taetigkeitsbericht-2022.pdf (abgerufen am 16.01.2024), S. 3. |
↑9 | Vgl. ebenda, S. 6. |
↑10 | Vgl. Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (2023): Aktuelle Zahlen: Kirchenasyle bundesweit, unter: https://www.kirchenasyl.de/aktuelles/ (abgerufen am 16.01.2024). |
↑11 | Vgl. ebenda. |
↑12 | Brüche von Kirchenasyl sind in der Praxis immer wieder zu beobachten. So zuletzt in Schwerin, siehe Staib, Julian (2023): Empörung über Bruch von Kirchenasyl, faz.net am 21.12.2023, unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/kirchenasyl-gebrochen-polizei-holt-afghanen-aus-schweriner-kirchenraeumen-19399820.html (abgerufen am 16.01.2024). |
↑13 | Vgl. BayLT-Drucks. 18/17214; Abmeier, Fn. 2, S. 2. |
↑14 | Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2018): Fragen zum Kirchenasyl, unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/573142/4215741f937b662b63ce4df61528acde/WD-3-284-18-pdf-data.pdf (abgerufen am 01.11.23), S. 5 f. |
↑15 | Eine schriftliche Fassung dieser Vereinbarung existiert nicht bzw. wurde bislang nicht veröffentlicht. Ein Vermerk darüber findet sich jedoch bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2015): Bearbeitungshinweise des Bundesamtes zu Kirchenasylfällen, unter: https://asyl-bc.de/application/files/7214/3714/1500/20150717_Kirchenasyl.pdf (abgerufen am 16.01.2024). |
↑16 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2022): Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren, unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (abgerufen am 16.01.2024). |
↑17 | Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31) – Dublin-III-VO. |
↑18 | Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 42.20 – [ECLI:]DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0]; BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 – 1 B 19.20, [ECLI:]DE:BVerwG:2020:080620B1B19.20.0. |
↑19 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2022), Fn. 16. |
↑20 | Siehe Fn. 12. |
↑21 | Der Eintritt in das Kirchenasyl selbst führt nicht zur Straffreiheit, allerdings ist die auf Grundlage des Kirchenasyls eingeleitete erneute Einzelfallprüfung durch das BAMF ein Abschiebungshindernis, aufgrund dessen die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung erteilt werden muss. Ein unerlaubter Aufenthalt i. S. d. § 95 I Nr. 2 AufenthG liegt somit nicht vor, vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2018 – 4 OLG 13 Ss 54/18 = openJur 2018, 9107, Rn. 15. |
↑22 | Vgl. BayLT-Drucks. 18/17214, S. 1. |
↑23 | Vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2022 – 201 StRR 95/21 = openJur 2022, 5019; Katholische Nachrichten-Agentur (2023): Kirchenasyl-Verfahren gegen Äbtissin Thürmer eingestellt, katholisch.de am 28.02.2023, unter: https://www.katholisch.de/artikel/43845-kirchenasyl-verfahren-gegen-aebtissin-thuermer-eingestellt (abgerufen am 16.01.2024). |
↑24 | Siehe für diesen Absatz: Bundesministerium des Innern und für Heimat (2023): Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 22.12.2023, unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/geas/FAQ-GEAS.html (abgerufen am 16.01.2024); Bundeszentrale für politische Bildung (2023): Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 05.07.2023, unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/522800/reform-des-gemeinsamen-europaeischen-asylsystems/ (abgerufen am 16.01.2024). |
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