Die Kopftuchdebatte hält weiter an: Fragen wirft weiterhin das Kopftuch einer Lehrerin auf, aber auch der Umgang mit dem Tragen eines Kopftuchs durch Amtsträgerinnen in weiteren Tätigkeitsfeldern ist noch weitgehend ungeklärt. Dazu kommt die neuere Debatte über ein Verbot des Kopftuchs bei Schülerinnen.
Kopftuch der Lehrerin
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2015[1] gebietet das Grundgesetz die Anerkennung des Tragens eines Kopftuchs durch Lehrerinnen. Nur in bestimmten Sonderfällen erachtete das BVerfG eine Ausnahme von diesem Grundsatz für zulässig. Die Bildungsverwaltung des Landes Berlin widersetzt sich bis heute den Vorgaben dieser Entscheidung. Zur Begründung wird mit einer nicht tragfähigen Argumentation auf angebliche Widersprüche in der Rechtsprechung des BVerfG verwiesen und die Bindungswirkung der Entscheidung für das Land Berlin infrage gestellt. Das BAG hat 2020 in einem Streitfall zu dieser Frage die Bindung des Landes Berlin an die Entscheidung des BVerfG von 2015 eindeutig bejaht und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) festgestellt.[2] Die Bildungsverwaltung des Landes Berlin hält dennoch weiterhin an ihrer bisherigen Linie fest. Die Grundrechte von Bewerberinnen mit Kopftuch werden durch diese Haltung massiv beeinträchtigt. Es ist erstaunlich, dass dieser gravierende Verfassungsverstoß seitens des Landes Berlin nicht viel deutlicher in der wissenschaftlichen und rechtspolitischen Debatte kritisiert wird. Aber auch in den anderen Bundesländern gibt es in Einzelfällen immer wieder Probleme bei der Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung.
Neujustierung des Neutralitätsgebots
Dringend geboten ist eine Neujustierung der Interpretation des Neutralitätsgebots, um dem gewachsenen gesellschaftlichen Pluralismus angemessen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der grundrechtsorientierten Interpretation ist zu unterscheiden zwischen dem den Staat selbst verpflichtenden Neutralitätsgebot (wie bei der Frage des Kruzifixes in staatlichen Einrichtungen) und der Stellung von Grundrechtsträgerinnen im öffentlichen Dienst. Amtsträgerinnen unterliegen nicht dem Neutralitätsgebot, sondern allein einem Mäßigungsgebot bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben. Das von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Tragen eines Kopftuchs steht aber einer sachlichen und unparteiischen Aufgabenerfüllung nicht entgegen.
Ein erhebliches Problem für eine sachlich angemessene Debatte zu dem Thema stellt das Bundesgesetz zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten von 2021 dar. Dieses Gesetz zielt vorrangig auf Amtsbereiche ab, in denen eine Dienstkleidung getragen wird, und enthält diesbezüglich eine Rechtsgrundlage für Kopftuchverbote. Das Gesetz ist viel zu stark an einem überkommenen Neutralitätsverständnis orientiert. Zwar ist eine restriktive Auslegung des Gesetzes möglich, das Gesetz setzt aber rechtspolitisch das Signal, dass der weiteren Verbreitung des Tragens eines Kopftuchs durch Amtsträgerinnen ein Riegel vorgeschoben werden soll. Das Beharren auf der überkommenen Neutralitätssymbolik widerspricht aber auch in Amtsbereichen mit einheitlicher Dienstkleidung, wie etwa bei der Polizei, dem Gebot einer Berücksichtigung des gewachsenen gesellschaftlichen Pluralismus.
Das Gesetz zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten geht maßgeblich auf die Entscheidung des BVerfG von 2020 über das Tragen eines Kopftuchs in der Justiz zurück.[3] Das BVerfG erachtete es für zulässig, dass der Gesetzgeber für Richterinnen und Rechtsreferendarinnen ein Verbot des Kopftuchs vorsieht. Auch in der wissenschaftlichen und rechtspolitischen Debatte wird zu dieser Frage in hohem Maße an der überkommenen Neutralitätssymbolik festgehalten. Es bedarf aber gerade einer Abkehr davon und stattdessen einer Integration des Kopftuchs in die bestehende Dienstkleidung. Angesichts dessen besteht ein deutlicher Nachholbedarf an einer differenzierteren Diskussion zu diesem Thema in der öffentlichen Debatte und im Rahmen der politischen Bildung. Eine Integration des Kopftuchs in die bestehende Dienstkleidung auch bei der Polizei und der Justiz ist grundrechtlich geboten. Die neuere Zulassung bestimmter Tattoos bei Polizeibeamtinnen und -beamten indiziert, dass Veränderungen bei der Frage des Erscheinungsbilds von Amtsträgerinnen und Amtsträgern möglich sind, um dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung tragen. Zukünftig wird verstärkt dem Tatbestand Bedeutung zukommen, dass die Berücksichtigung der Diversität in der Gesellschaft im öffentlichen Dienst gerade auch im Interesse der Funktionserfüllung der staatlichen Aufgaben geboten ist. Dieser Aspekt hat auch in anderen Ländern zur Veränderung tradierter Vorstellungen über das Erscheinungsbild von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und einer Integration des Kopftuchs in eine einheitliche Dienstkleidung beigetragen.
Kopftuch von Schülerinnen
Das von Terre des Femmes zu dieser Frage eingeholte Rechtsgutachten von Martin Nettesheim[4] kam zu dem Ergebnis, dass das Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch Schülerinnen rechtlich möglich sei. Diese Botschaft wurde sehr medienwirksam transportiert und prägt in hohem Maße die Debatte zu dem Thema. Zu beachten ist aber, dass die deutliche Mehrheit der Stimmen in der verfassungsrechtlichen Debatte ein Verbot des Tragens des Kopftuchs durch Schülerinnen für unzulässig erachtet.
Necla Kelek für Terre des Femmes, das Gutachten von Nettesheim und weitere Stimmen wie Susanne Schröter und Ahmad Mansour gehen von der nicht tragfähigen These aus, dass die Erziehungsfunktion der Schule („Erziehung zu Freiheit und Selbstbestimmung“) das Ablegen der im Tragen eines Kopftuchs zum Ausdruck kommenden kulturellen Vorprägungen aus dem Elternhaus verlange. Damit wird allerdings die Stellung der Schule in der pluralistischen Gesellschaft grundlegend verkannt, die den bestehenden gesellschaftlichen Pluralismus aufnimmt, und gerade nicht ausschließt. Auch die in der Kopftuchdebatte insgesamt vertretene These, dass es sich bei dem Kopftuch um ein Symbol des politischen Islam und der Unterdrückung von Frauen handele, wird dem Stand der Fachdebatte zur Bedeutung des Kopftuchs und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch Schülerinnen durch die ehemalige Regierung von ÖVP und FPÖ 2020 für eindeutig verfassungswidrig erklärt.[5] Die Rechtslage in Österreich stimmt in dieser Frage weitgehend mit der Rechtslage in Deutschland überein. Es geht bei dem Thema aber nicht allein um Rechtsfragen. Auch aus erziehungswissenschaftlicher und speziell migrationspädagogischer Sicht werden sehr begründete Einwände gegen das Verbot eines Kopftuchs bei Schülerinnen vorgetragen.[6]
Perspektiven
Zahlreiche Stimmen setzen sich dafür ein, dass die CDU das Verbot des Kopftuchs von Schülerinnen in ihr neues Grundsatzprogramm aufnimmt, so auch die Ende 2021 gegründete Initiative „Denkfabrik Republik21“.[7] Der Leiter dieser Initiative, der Historiker Andreas Rödder, ist zugleich Vorsitzender der Fachkommission „Wertefundament und Grundlagen der CDU“ und an der Vorbereitung des neuen Grundsatzprogramms beteiligt. Das Thema ist allerdings auch innerhalb der CDU umstritten. [8] Der Debatte zu diesem Thema und den damit gesetzten Signalen kommt rechtspolitisch große Bedeutung für den künftigen Umgang mit dem Thema Diversität in der Kopftuchdebatte Deutschland zu. Ebenso wichtig ist es, dass bezogen auf das Tragen eines Kopftuchs durch Amtsträgerinnen eine Neujustierung der Anforderungen an das Erscheinungsbild von Amtsträgerinnen erfolgt und die überkommene Neutralitätssymbolik verabschiedet wird.[9]
Fußnoten
↑1 | Vgl. BVerfGE 138, 296. |
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↑2 | Vgl. BAG, Urt. v. 27.8.2020 – 8 AZR 62/19 = NZA 2021, 189. |
↑3 | Vgl. BVerfGE 153, 1. |
↑4 | Vgl. Nettesheim, Martin (2019): Grundgesetz und Verbot eines „Kinderkopftuchs“. Zur Diskussion über Kopftuchverbote für Schülerinnen, abrufbar unter: https://frauenrechte.de/images/downloads/presse/kinderkopftuch/Nettesheim-Gutachten-Kinderkopftuch-Endfassung.pdf (abgerufen am 26.09.2022). |
↑5 | Vgl. Österreichischer VfGH, Erkenntnis v. 11.12.2020 – G 4/2020-27. |
↑6 | Zur Diskussion die Stellungnahme des Netzwerks Rassismuskritische Migrationspädagogik BW (2019): Nein zu einem Kopftuchverbot für Minderjährige – eine migrationspädagogische Stellungnahme, abrufbar unter: https://www.rassismuskritik-bw.de/nein-zum-kopftuchverbot (abgerufen am 26.09.2022). |
↑7 | Vgl. Website der Denkfabrik Republik21, abrufbar unter: https://denkfrabrik-r21.de. |
↑8 | Dazu Jacobs, Andreas (2021): Kinder ohne Kopftuch?, Konrad-Adenauer-Stiftung am 08.10.2019, abrufbar unter: https://www.kas.de/de/analysen-und-argumente/detail/-/content/kinder-ohne-kopftuch (abgerufen am 26.09.2022). |
↑9 | Dieser Beitrag enthält wesentliche Thesen und Ergebnisse der Veröffentlichung Hecker, Wolfgang (2022): Die Kopftuchdebatte – Verfassungsrecht und Sozialwissenschaft, Baden-Baden. |
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